Veröffentlicht von Tim Lindenberger am 25.06.2020

Spannungen in der Erbengemeinschaft – darauf müssen Sie beim Hausverkauf achten

In einer Erbengemeinschaft können erfahrungsgemäss schnell Missverständnisse und Unstimmigkeiten auftreten. Wer hat welche Rechte und Pflichten? Wie löst sich eine Erbgemeinschaft wieder auf? Auf welche rechtlichen Mittel kann notgedrungen zurückgegriffen werden, sollten sich tatsächlich einmal alle Fronten in einer Erbengemeinschaft verhärten? In diesem Beitrag klären wir für Sie die wichtigsten Fragen, damit Sie für Ihre Erbengemeinschaft die passende Lösung finden – und Streitfragen gar nicht erst aufkommen.
Sie möchten erst noch Grundlegendes zum Thema Erbengemeinschaft erfahren? Dann empfehlen wir Ihnen unseren Beitrag «Haus geerbt? Darauf müssen Sie jetzt als Erbengemeinschaft achten».

Was ist eine Erbengemeinschaft? Und muss ich aktiv beitreten?

Eine Erbengemeinschaft entsteht unmittelbar auf Grundlage des geltenden Rechts. Sobald mehrere Personen gemeinsam erben, entsteht eine Erbengemeinschaft, in deren Eigentum fortan sich das gesamte Erbe befindet. Ein aktiver Beitritt ist also nicht nötig. Eine solche Gemeinschaft besteht mit dem Ziel, das gemeinsame Erbe untereinander aufzuteilen und anschliessend die Erbengemeinschaft wieder aufzulösen.

Wie lange besteht eine Erbengemeinschaft in der Regel?

Eine Erbengemeinschaft besteht bis zum Zeitpunkt der Aufteilung des Erbes. Allerdings hat jeder Erbe in der Erbengemeinschaft das Recht, zu jedem beliebigen Zeitpunkt die Aufteilung des Erbes einzufordern. Wenn jedoch eine Immobilie wie etwa ein Mehrfamilienhaus Teil des Erbes ist, kann das Erbe nicht sofort aufgeteilt werden. Die Erbengemeinschaft besteht dann in der Regel etwas länger. In einem solchen Fall kann es passieren – meist aufgrund unterschiedlicher Erwartungen darüber, was mit der Immobilie geschehen soll – dass Spannungen in der Erbengemeinschaft aufkommen und erst in einem längeren Prozess eine für alle akzeptierbare Lösung gefunden werden muss.

Welche Möglichkeiten stehen einer Erbengemeinschaft offen, wenn eine Immobilie geerbt wurde?

Im Wesentlichen verfügt die Erbengemeinschaft über drei Möglichkeiten, wenn es um die Frage geht, was mit dem geerbten Einfamilienhaus oder dem Stockwerkeigentum geschehen soll: Verkaufen, vermieten oder das Erbe ausschlagen. Die erste Option, die Immobilie über einen regionalen Immobilienmakler zu verkaufen, führt zur Auflösung der Erbengemeinschaft und ist in den meisten Fällen die einfachste Möglichkeit. Als zweite Möglichkeit bietet sich an, die Immobilie zu vermieten. So kann die Immobilie im Besitz der Erbengemeinschaft bleiben. Die dritte Möglichkeit: das Erbe ausschlagen. Die letzte Option ist nur in Betracht zu ziehen, wenn mit dem Erbe eine Verschuldung droht.

Alle in der Erbengemeinschaft möchten das Haus verkaufen – nur eine Person nicht. Was können wir tun?

Wenn eine grosse Mehrheit der Erbengemeinschaft die geerbte Immobilie verkaufen möchte, einer der Erben verweigert jedoch die Zustimmung, kann ein Verkauf nicht stattfinden. Denn eine Erbengemeinschaft ist keine allzu demokratische Angelegenheit – eine Mehrheit reicht nicht, um zu entscheiden, was mit einer Immobilie geschehen soll. Es muss einstimmig entschlossen werden, was genau mit der Immobilie geschehen soll.

Wann löst sich eine Erbengemeinschaft auf? Wie trete ich aus?

Grundsätzlich löst sich eine Erbengemeinschaft mit der Aufteilung des Erbes auf – bis also in einem Teilungsvertrag das Erbe klar unter allen Mitgliedern der Gemeinschaft aufgeteilt wurde. Kommt es jedoch zu Unstimmigkeiten in der Erbengemeinschaft, besteht die rechtliche Möglichkeit einer Erbteilungsklage. Grundsätzlich hat jedes Mitglied der Erbengemeinschaft das Recht, zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine solche Klage einzuleiten. Jede Erbin und jeder Erbe verfügt damit über eine rechtliche Option, seinen Anteil am Erbe einzufordern und auf diesem Weg aus der Erbengemeinschaft auszutreten.

Ein Erbe möchte im geerbten Haus wohnen. Was bedeutet das für die Erbengemeinschaft?

Ein einzelner Erbe als Mitglied einer Erbengemeinschaft kann prinzipiell nie alleine über die zukünftige Nutzung einer gemeinsam geerbten Immobilie entscheiden. Alle Entscheidungen müssen einstimmig getroffen werden. Möchte ein Erbe in der Immobilie wohnen und sind die anderen Erben damit einverstanden, lohnt sich der Gang zum regionalen Makler. Dieser kann den Verkehrswert der Immobilie schätzen, wodurch der finanzielle Rahmen für die Auszahlung der restlichen Erben gesetzt wird.

Eine Einigung in der Erbengemeinschaft ist aufgrund verhärteter Fronten ausgeschlossen. Sollte eine Erbteilungsklage erfolgen?

In der Erbengemeinschaft haben sich alle Fronten verhärtet und eine Einigung darüber, was mit der Immobilie geschehen soll, scheint ausgeschlossen? Sollte dieser Fall tatsächlich eintreten, stellt die Teilungsklage eine letzte Möglichkeit dar, die Erbengemeinschaft aufzulösen. Eine solche Teilungsklage sollte aber unbedingt nur als letztes Mittel genutzt werden und wenn wirklich alle anderen Optionen vorher ausgeschöpft wurden. Ein solches Verfahren ist in der Regel kostspielig und zeitraubend. Darum empfehlen wir, nach Möglichkeit eine Lösung ausserhalb der richterlichen Mauern zu finden, eventuell unter Rückgriff auf einen Mediator, der zwischen den einzelnen Parteien in der Erbengemeinschaft vermittelt.

Der richtige Umgang in einer Erbengemeinschaft

In einer Erbengemeinschaft sitzt man immer im gleichen Boot. Den richtigen Ton zu finden, seine Erwartungen und Wünsche klar zu kommunizieren, im Dialog gemeinsam die für alle optimale Lösung zu finden, das kann sich manchmal schwierig gestalten. Vor allem in einem so emotionalen Prozess. Häufig hängen Erinnerungen an einer Immobilie und ein Verkauf scheint für die einen ausgeschlossen, während die anderen am liebsten sofort verkaufen möchten. Auch wenn es manchmal unmöglich scheinen sollte: Versuchen Sie immer, eine gemeinsame Lösung zu finden. Erfahrungsgemäss ist meistens ein Verkauf am Ende eine faire und verhältnismässig unkomplizierte Lösung für alle Betroffenen. Denn auf diese Weise können alle Erben gerecht am Gewinn beteiligt werden. Wir raten in der Regel davon ab, auf eine Teilungsklage zu setzen. Ein solches Mittel sollte wirklich nur eine Ultima Ratio darstellen.

Sie haben weitere Fragen zum Thema oder wünschen eine Bewertung Ihrer Immobilie? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Eine Bewertung beim Team Lindenberger ist kostenlos, wenn Sie mit uns anschliessend auch den Verkauf durchführen. So können wir für Sie und die Erbengemeinschaft die beste Lösung erarbeiten. Mit unserem digitalen Bewertungstool können Sie zudem rasch eine erste grobe Einschätzung Ihrer Immobilie vornehmen. Eine professionelle Bewertung durch die Bewertungsexperten vom Team Lindenberger vor Ort gehört zur Grundlage eines jeden erfolgreichen Immobilienverkaufs.

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